AGB

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (VMZ Maschinenbau und Laserbearbeitung GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite (www.VMZ.at).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind und in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführt sind, hat der Kunde uns darzulegen, sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Dies gilt für unternehmerische Kunden nur in schriftlicher Form.

2.4. Teilvergaben sind nur in Absprache möglich und müssen schriftlich per Vertragsabschluss festgehalten werden.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für Leistungen, die vom Kunden angeordnet wurden, aber im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

3.3. Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport- und Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Materialkosten, aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc., seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

4. Beigestellte Ware/Transporte

4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

4.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

4.3. Gewünschter Transport wird gesondert verrechnet. Die mögliche und erlaubte Zufahrt mit LKWs (Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5t) wird vorausgesetzt. Der Empfänger muss unverzüglich das Fahrzeug auf seine Kosten selbst entladen. Ist Abladen durch uns vereinbart, bedeutet dies Abstellen der Ware direkt neben dem LKW. Der Empfänger hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Vom Empfänger zu vertretende Abladeverzögerungen gehen zu dessen Lasten.

5. Zahlung

5.1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers voraus.

5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.5. Gerät der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden erfolgt dies jedoch nur, wenn eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist, wir den Kunden unter Androhung dieser Folge gemahnt haben und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist.

5.7. Der Kunde ist bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung verpflichtet, soweit diese im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7. Leistungsausführung

7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen, mit diesen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um den Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt, sofern die Verzögerung eine Bindung an den Vertrag unzumutbar macht.

8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder deren Ausführung durch Umstände, die dem Kunden zuzurechnen sind, insbesondere aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß diesen AGB, verzögert oder unterbrochen, so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und die vereinbarten Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten, Lagerkosten zu verrechnen.

8.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

9.2. Bei der Pulverbeschichtung im Außenbereich wird eine Einschicht-Pulverbeschichtung angewendet. Auf Kundenwunsch erfolgt eine Feuerverzinkung und Pulverbeschichtung (Duplexbeschichtung). Hierbei kann es zu optischen Unregelmäßigkeiten wie Unebenheiten und Blasenbildung kommen. Soll eine Swippen- und/oder Grundierung auf die Feuerverzinkung aufgetragen werden, muss dies in der Ausschreibung/LV ausdrücklich beschrieben sein.

10. Gefahrtragung

10.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

10.2. Die Gefahr geht auf den unternehmerischen Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, es selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

10.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (durch Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder auf sonstige Weise) und sorgt er trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der Umstände, die er zu vertreten hat und die die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Dies gilt jedoch nur, wenn wir die Leistungsausführung fortsetzen und die Geräte und Materialien innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10% des Preises der Ware pro begonnen Monat der Einlagerung zusteht.

11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns der Name und die Anschrift des Käufers rechtzeitig vorher bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. In jedem Fall gilt die Kaufpreisforderung des Kunden gegen den Käufer bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts oder des Kaufpreises hat der Auftraggeber diese Abtretung in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seine Schuldner darauf hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind.

12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist, wir unter Androhung dieser Rechtsfolge gemahnt haben und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt haben, die erfolglos geblieben ist.

12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.9. Wir dürfen die zurückgenommene Vorbehaltsware gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Wenn der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bereitstellt und hinsichtlich dieser Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht werden, sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und die Erstattung der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu verlangen, es sei denn, die Unberechtigung der Ansprüche ist offensichtlich.

13.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

13.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13.4. Für Liefergegenstände, die wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Wurden dem Kunden im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und -abwicklung Gegenstände ausgehändigt, die nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet waren (z. B. Handgeräte), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100% des Wertes des ausgehändigten Gegenstands ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

15. Gewährleistung

15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung uneingeschränkt für Konsumenten. Für Unternehmer wird unsere Gewährleistungspflicht im Folgenden eingeschränkt:

15.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

15.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

15.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

15.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

15.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

15.9. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Ware ohne schuldhafte Verzögerung für uns zugänglich zu machen und uns oder einem von uns bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.

15.10. Mängel am Liefergegenstand, die der Unternehmer bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls innerhalb dieser angemessenen Frist ab Entdeckung angezeigt werden.

15.11. Der Kunde hat eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen, wenn dadurch ein weiterer Schaden droht oder eine Ursachenermittlung erschwert oder verhindert wird, es sei denn, dies ist unzumutbar.

15.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt und der unternehmerische Vertragspartner verliert sein Gewährleistungsrecht.

15.13. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

15.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.16. Der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, begründet keinen Mangel, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegenden Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

15.17. Die mangelhafte Lieferung ist sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist vom unternehmerischen Kunden an uns zurückzusenden.

15.18. Die Kosten für den Rücktransport mangelhafter Ware an uns trägt der unternehmerische Kunde, sofern der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, können die entstandenen Transportkosten nach den gesetzlichen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.

15.19. Der Kunde ist verpflichtet, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

15.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie beispielsweise Zuleitungen oder Verkabelungen, nicht in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sind oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind und dies kausal für den Mangel ist.

16. Haftung

16.1. Für Schäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir mit Ausnahme von Personenschäden sowie Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere